Reif für die Insel?
mit L'EVASION TOURS auf zum Inselparadies

Reif für ...
die Inseln der Seychellen?

Reif für ...
die Insel La Réunion?

Reif für ...
die Inseln Franz. Polynesiens?

Reif für ...
die Insel Mauritius?

Reif für ...
die Insel Madagaskar?

Reif für die Französischen Antillen?
Guadeloupe, Marie Galante, St. Martin, Martinique

Reif für ...
die Komoren?

Öffnungszeit: Mo. - Do. 9 - 17 Uhr, Fr. 9 - 15 Uhr
Unterrichtung gemäß §651a BGB (wirksam seit 1.7.2018)

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen L'Evasion Tours e.K. trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen L'Evasion Tours e.K. über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

Hier finden Sie eine (hoffentlich) einfacher verständliche Version der gleichen Information

Hier finden Sie die Reisebedingungen (AGB) und das Formblatt Richtlinie (EU) 2015/2302 als [PDF]

Allgemeine Reisebedingungen


1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Anmeldung bietet der Reisende L'EVASION TOURS (RV) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich (Post, Fax oder Email) oder per Internet (Onlinebuchung) vorgenommen werden.
1.2. Bei Reiseanmeldung über Internet (Onlinebuchung) bietet der Reisende dem RV den Abschluss des Reisevertrages durch Bestätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung. Im übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
1.3. Die Eingangsbestätigung erfolgt durch den RV auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Vertragsverpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme erklärt.

2. Bezahlung
2.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung des Reisenden) ist nach Abschluss des Vertrages nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages und Übermittlung des Sicherungsscheines zulässig. Nach Eingang der Buchung erhält der Reisende die Rechnung & Reisebestätigung und den Reisepreis-Sicherungsschein von L'Evasion Tours .
2. 2. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von max. 10 % des Reisepreises fällig. Zusätzlich müssen vermittelte internationale Flugtickets sofort komplett (inklusive Flughafen- und Sicherheitsgebühren) gezahlt werden. Kreuzfahrt-Reedereien, Frachtschifffahrt Reedereien (Aranui), private Yachtcharter und einige Villen können abweichende Anzahlungen fordern.
2.3. Bei Zahlungen kann der Reisende zwischen Überweisung, Lastschrifteinzug oder Barzahlung wählen. Bitte tätigen Sie innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung die dort ausgewiesene Anzahlung. Der Restbetrag ist 6 Wochen vor Reisebeginn an L’EVASION TOURS zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der RV nicht mehr nach Ziff. 7 zurücktreten kann.
2.4. Die Reiseunterlagen werden erst nach Eingang der Restzahlung versandt, spätestens aber 2 Wochen vor Reisebeginn.
2.5. Vertragsabschlüsse innerhalb eines Monats vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelvoucher, Beförderungsgutschein).
2.6. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 6 verlangen.

3. Leistungen
3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog, auf der Website oder im individuell ausgearbeiteten Angebot mit Leistungsbeschreibung und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der RV behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog bzw. Angebot vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibungen sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
3.2. Der RV hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651 d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigung, Formblatt für Pauschalreisen).
3.3. Sollte der RV zusätzlich zur gebuchten Reise Fremdleistungen, wie z.B. Flüge, Fährüberfahrten und ähnliche Transportleistungen, vermitteln, bestätigt der RV nur das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Vertrages zwischen Leistungserbringer und dem Reisenden.

4. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
4.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den RV sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der RV gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
4.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651 g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des RV annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im übrigen gilt § 651 g Abs. 3 BGB.
4.3 Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung, wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderungen für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651 m Abs. 2 BGB).

5. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
5.1. Der RV kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff oder andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren) oder geänderter für die Pauschalreise geltender Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der RV den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
5.2. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der RV sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom RV bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Im übrigen gilt § 651 g BGB.
5.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 5.1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den RV führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom RV zu erstatten. Der RV darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben angefallen sind.

6. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1. Der Reisende kann jederzeit vor der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der RV kann jedoch eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis verlangen:
I. Gruppen-, Pauschalreisen, Autotouren, Reise-arrangements mit Flug: bis 65. Tag vor Reiseantritt: 15%, 64. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 25%; 29. bis 14. Tag vor Reiseantritt: 35%; 13. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 55%; 7. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%, danach 95% des Reisepreises.
II. Ferienwohnungen/-häusern, Hotels, Unterkünfte, Reisearrangements ohne Flug / Pauschalreisen ohne Flug: bis 65. Tag vor Reiseantritt: 25%; 64. bis 35. Tag vor Reiseantritt 50%; 34. bis 5. Tag vor Reiseantritt: 80%, ab 4. Tag vor Reiseantritt 100%.
Beachten Sie bitte unbedingt nachfolgende abweichenden Rücktrittsbedingungen.
Wir empfehlen dringend – mit der Reiseanmeldung - den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Ergänzung zu Pkt. 5. Rücktritt durch den Kunden/ Besondere Stornobedingungen:
III. Kreuzfahrten mit Dream Yacht/Archiples:
bis 90. Tag vor Reiseantritt: 25%; 89. bis 60. Tag vor Reiseantritt: 50%; 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 75%; ab 29. Tag vor Reiseantritt: 100%.
IV. Kreuzfahrten mit Aranui:
150 € je Person + 55 € Bearbeitungspauschale nach Buchungsbestätigung, 120. bis 61. Tag vor Reiseantritt: 25%; 60. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 2/3 v. Reisepreis; ab 29. Tag vor Reiseantritt: 100%.
V. Kreuzfahrten mit Silhouettes Cruise (Sea Shell/ Sea Pearl/ Sea Bird):
bis 61. Tag vor Reiseantritt 25%, 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt 50%, ab 30. Tag vor Reiseantritt 100%

Der Reisende hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird der RV bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt von 55,00 € pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 6.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegen stehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Umbuchungskosten werden von RV mit 55,00 € berechnet.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der RV kann in den folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
b)
1. bis 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
2. bis 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchsten 6 Tagen
3. bis 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen

bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Reisenden davon zu unterrichten.
c) Der RV kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er auf Grund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an einer Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der RV vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

8. Gewährleistung
8.1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
8.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).
8.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder die Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.4. Die Folgen der Kündigung, Minderung sowie Schadenersatz bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.

9. Vereinbarung nach Geltung des Montrealer Abkommens (v. 28.05.1999)
Der Reisende vereinbart hiermit mit dem RV, dass er die ihm aus dem Montrealer Abkommen zustehenden Rechte, insbesondere die Entschädigung bei Nichtbeförderung, Flugverspätungen, Überbuchungen, Annullierungen von Flügen oder verspäteter Ankunft von Reisegepäck, in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d.h. das den Reisenden befördernde Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen das Luftfahrtunternehmen nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. Anrechnung bei Reisepreisminderung: Soweit der Reisende Entschädigungsleistungen aufgrund des Montrealer Abkommens oder seiner Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt zu, diese Zahlung auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen den RV gem. Ziff. 8 dieser ARB anrechnen zu lassen.

10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Gelten für einen von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der RV gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
10.3. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Den Haag, Warschau und Guadelajara. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.

11. Mitwirkungspflicht
11.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Agentur bzw. dem Ansprechpartner (z.B. Hotel, Reederei, Reiseveranstalter) zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11.2. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter anzuzeigen.

12. Verjährung/Geltendmachung
12.1. Die Ansprüche nach § 651 i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB sind durch den Reisenden gegenüber dem RV oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
12.2. Die Ansprüche des Reisenden (ausgenommen Körperschäden nach § 651 i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadenersatz) verjähren in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Der RV unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der hierfür bekannten ungefähren Fristen zur Erlangung dieser Dokumente.
13.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gem. Ziff. 13.1 hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der RV nicht ausdrücklich zur Beschaffung dieser verpflichtet hat.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15. Kataloggültigkeit
Mit Erscheinen des neuen Kataloges bzw. Internetbroschüre und der neuen Preisangaben, verliert der vorangegangene Katalog sowie sämtliche sich in Umlauf befindenden Reiseausschreibungen (Flyern) ihre Gültigkeit.

16. Verbraucher- und Onlinestreitbeilegungsplattform
16.1. L' EVASION TOURS nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
16.2. Onlinestreitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Onlinestreitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des RV oder mittels E-Mail bereit.

Reiseveranstalter:
L'EVASION TOURS e.K.
Plattleite 25 , D-01324 Dresden
Registergericht: Amtsgericht Dresden,
Registernummer: HRA 6713
Geschäftsinhaber: Jeannine Mirschél

Kundengeldabsicherung / Veranstalter- Insolvenzversicherung:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden

Gültig ab 1. Juli 2018

Ausführliche Informationen zur Verarbeitung von Kundendaten sind auf dem Informationsblatt im Katalog bzw. im Internet unter evasion-tours.de/datenschutz.php zusammengefasst.